SAS-KÖLN                                                                      

Informationen von Patienten und Ärzte für Patienten und medizinisches Personal über den Schlaf und Schlafstörungen.    

                                     SAS-Köln, Selbsthilfe Schlafapnoesyndrom Köln

                                                    Home           Aktuelles            Veranstaltungen          Selbsthilfen          Schlaflabore          Sprechstunden     Kontakt

 
  • Home           
Letztes Update:
25.12.2003
Diese Seiten wurden von Patienten und Ärzten für Patienten oder Ratsuchende (aber auch medizinisches Personal)  gemacht.  Wir möchten Sie umfangreich über den Schlaf und Schlafstörungen aus medizinischer Sicht informieren. Wir verstehen uns als eine Initiative, die sich mit dem Schlaf und Schlafstörungen im allgemeinen und mit regionalen Besonderheiten und Versorgungsmöglichkeiten im Kölner Raum befassen. Wir sind ehrenamtlich tätig. Wir halten Sie über aktuelle Ereignisse die im Zusammenhang mit Schlafstörungen und deren Behandlungen stehen, auf dem Laufenden.  Wir werden daher unsere Seite regelmäßig aktualisieren. Gerne informieren wir Sie auch direkt über das neue Update, dazu bestellen Sie bitte die Newsletter.   (Newsletter bestellen)

 

Schlafapnoe und Straßenverkehr

 

  Seit August 1998 besteht ein Gesetz, das  unbehandelte Schlafapnoiker in keiner Führerscheinklasse zum Straßenverkehr zugelassen sind. Behandelte Schlafapnoiker dürfen unter der Voraussetzung der regelmäßigen Kontrolle am Straßenverkehr teilnehmen. Ein Thema was fast jeden Schlafapnoiker betrifft, welche Auswirkungen hat das Gesetz, was kommt auf sie zu?    

Sekundenschlaf durch Schlafapnoe - Kasko muß nicht zahlen!

Die Zeitschrift ADAC motorwelt informiert in ihrer Ausgabe Nr. 7/2002 wie folgt:

Risiko: Ist Sekundenschlaf aufgrund von Schlafapnoe Unfallursache, muss die Kasko nicht zahlen. Diese Krankheit verursacht chronische Tagesmüdigkeit.

Das Einnicken wertete das Gericht als Bewußtseinsstörung  (LG Hannover, ADAJUR Dok.-Nr.19004)

Patienten / Autofahrer aufgepaßt:

Ein unbehandelter Schlafapnoiker ist in keiner Führerscheinklasse zur Teilnahme am Straßenverkehr zugelassen! Behandelte Schlafapnoiker nur unter der Bedingung regelmäßiger Kontrolle!

Nutzen Sie Ihr Therapiegerät regelmäßig! Brechen Sie die Therapie ab, ist es aus mit Auto fahren!  Halten Sie Ihre regelmäßigen, überwachten, Kontrolluntersuchungen durch Ihren Arzt ein! Ein Unfall kann jeden treffen - auch ohne Sekundenschlaf!

Das kann für unbehandelte Apnoiker, vor allem aber für solche, die ihre Therapie abbrechen oder nur kurzzeitig unterbrechen, fatale Folgen haben!

 

Hier einige Gerichtsurteile zum Thema Sekundenschlaf:

OLG Schleswig
2000-06-15
7 U 143/99
Rechtsbereich/Normen: § 546 Abs.2; 708 Nr10; 713 ZPO
Einstellung in die Datenbank: 2003-01-15
Bearbeitet von: Adriane Bednarek
Quelle: Deutscher Anwaltverein

Sekundenschlaf am Steuer ist nicht immer grob fahrlässig

Sekundenschlaf am Steuer ist nicht in jedem Fall grob fahrlässig.

Die Richter des OLG Schleswig entschieden, daß die Kaskoversicherung des Versicherungsnehmers beweisen müsse, daß die Anzeichen für einen Sekundenschlaf am Steuer so deutlich waren, daß der Versicherungsnehmer diese hätte erkennen können.

OLG Frankfurt
1997-07-03
3 U 109/96
Rechtsbereich/Normen: § 61 VVG
Einstellung in die Datenbank: 2002-10-15
Bearbeitet von: Lars Breuer

Sekundenschlaf am Steuer

Nickt ein Autofahrer kurz am Steuer ein und verursacht dadurch einen Unfall, in dem er in die Leitplanke fährt, handelt er nur dann grob fahrlässig, wenn er zuvor auftretende Ermüdungserscheinungen ignoriert hat und trotzdem weitergefahren ist.

Die Versicherung des Autofahrers, die sich auf grobe Fahrlässigkeit beruft, muss dies nachweisen. Gelingt ihr das nicht, so könne man allenfalls von einer leichten Fahrlässigkeit des Fahrers ausgehen. In dem vorliegenden Fall war der Betroffene die Strecke schon mehrfach gefahren und legte regelmäßig erst nach drei Stunden eine Pause ein. Da sich der Unfall zuvor ereignet hatte, musste er nicht mit Ermüdungserscheinungen rechnen.

 

Kommt ein Kraftfahrer aus ungeklärten Gründen von der Fahrbahn ab, kann ihm nicht zwangsläufig der Vorwurf gemacht werden, er habe grob fahrlässig gehandelt. Eine Versicherung, die sich darauf beruft, muss zur Befreiung von ihrer Leistungspflicht konkrete Beweise für ihre Vermutung der groben Fahrlässigkeit vorlegen, entschied das Arbeitsgericht Kaiserslautern. Es gebe bei einem Abkommen von der Fahrbahn keinen Anscheinsbeweis dafür, dass dies durch grobe Fahrlässigkeit verursacht worden sei.

Aktenzeichen: AG Kaiserslautern
- 23. April 2002 - 8 Ca 2717/01

 
  Leitsatz:  

Der nachfolgende Leitsatz wurde von der Kanzlei Prof. Schweizer verfasst. Die Kanzlei ist damit einverstanden, dass der Leitsatz mit Quellenangabe „www.kanzlei-prof-schweizer.de” übernommen wird.

 
 

Grobfahrlässig handelt, wer seine Fahrt fortsetzt, obwohl er zuvor Ermüdungserscheinungen festgestellt hat und daher auch damit rechnen muss, dass er infolge eines Sekundenschlafes die Kontrolle über sein Fahrzeug verliert.

 
  Entscheidung:
 


Auszüge aus den Gründen:

... Der Kl steht ein Anspruch auf Schadensersatz aus übergegangen Recht nach § 823 Abs. 1 BGB, § 67 VVG, § 15 Abs. 2 AKB zu.

1. Zum Schadensersatz ist nach § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum eines anderen verletzt. Der Bekl hat schuldhaft einen Sachschaden am Lkw verursacht, der der E- Spedition GmbH gehörte. Hierfür hat er grundsätzlich voll einzustehen. Eine Korrektur des Haftungsumfanges aufgrund einer Überlagerung des Deliktrechts durch die arbeitsrechtlichen Grundsätze über den innerbetrieblichen Schadensausgleich kommt nicht in Betracht. Danach kann die Haftung des Arbeitnehmers, der den Arbeitgeber bei einer - auch nicht gefahrgeneigten - betrieblichen Tätigkeit schädigt, beschränkt sein, selbst wenn dem Arbeitnehmer grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt (Palandt, BGB, 61. Aufl., § 611 Rn 156 ff.), im vorliegenden Fall ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Bekl Arbeitnehmer der E-Spedition GmbH war.

2. Die Kl kann nach § 67 VVG aus dem deliktischen Anspruch der VN gegen den Bekl vorgehen. Nach dieser Vorschrift gehen Forderungen aus dem Schadensfall kraft Gesetzes auf den VR über, soweit dieser dem VN den Schaden ersetzt. Denn durch den Eintritt der Versicherung soll der Schädiger nicht entlastet werden.

Zwischen den Parteien steht nunmehr außer Streit, dass die Kl Ersatzleistungen an die VN erbracht hat, die die Klagesumme überschreitet.

3. Die Haftung des Bekl ist nicht durch § 15 Abs. 2 AKB ausgeschlossen. Dem Versicherungsverhältnis zwischen der Kl und der E-Spedition GmbH lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zugrunde. Danach können Ersatzansprüche des VN, die nach § 67 VVG auf den VR übergegangen sind, gegen den berechtigten Fahrer nur geltend gemacht werden, wenn von ihnen der Versicherungsfall vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden ist. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste.

Während der Maßstab der einfachen Fahrlässigkeit ein ausschließlich objektiver ist, sind bei der groben Fahrlässigkeit auch subjektive, in der Individualität des Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen (Palandt, a.a.O., § 277 Rn 2).

Dem Bekl fällt grobe Fahrlässigkeit zur Last. Denn er hat am Verkehr teilgenommen, obwohl er damit rechnen musste, dass er infolge eines Sekundenschlafes die Kontrolle über sein Fahrzeug verlieren würde. Zwar hatte der Bekl vor Fahrtantritt ausreichend geruht, nämlich etwa 11 Stunden. Gleichwohl kann er nicht mit seinem Einwand gehört werden, er habe vor dem Unfall keine Anzeichen der Übermüdung bemerkt. Denn es besteht ein Erfahrungssatz, dass ein Kraftfahrer, bevor er am Steuer seines Fahrzeugs einschläft, stets deutliche Zeichen der Ermüdung (Prodromalerscheinungen) wahrnimmt oder wenigstens wahrnehmen kann (OLG Frankfurt NJW-RR 1993, 102f.; OLG Naumburg OLG-Report 2001, 28f.). Die Müdigkeit kündigt sich durch schwere Glieder, Gähnen, nachlassende Konzentration oder herabfallende Augenlider an.

Das Gericht verkennt nicht, dass das Einschlafen am Steuer dem Kraftfahrer im Regelfall zum einfachen Verschulden gereicht, aber dass die Feststellung der groben Fahrlässigkeit voraussetzt, dass der Fahrer sich über Bedenken hinweggesetzt hat, die sich jedem in seiner Lage Befindlichen geradezu aufgedrängt hätte (BGH NJW 1974, 948, 949). In casu liegen solche besonderen Umstände vor. Einen schlagartig eintretenden Sekundenschlaf hält das Gericht nach eigener Sachkunde für ausgeschlossen; der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es nicht. Der Bekl hat unstreitig nach dem Unfall den aufnehmenden Polizeibeamten gegenüber eingeräumt, dass er eingenickt sei. Der Behauptung des Bekl, er habe gegenüber den Beamten schockbedingt lediglich Vermutungen über die Unfallursache geäußert, mag das Gericht keinen Glauben schenken. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Bekl sich zu diesem Zeitpunkt noch im Einzelnen an den Unfallhergang erinnern und diesen auch zutreffend schildem konnte. Es ist keine Erklärung dafür ersichtlich, weshalb sich die Erinnerung des Bekl nunmehr - einige Zeit nach dem Unfall - so gebessert haben soll, dass er Prodromalerscheinungen mit Sicherheit ausschließen kann. Der Bekl behauptet selbst nicht, dass andere Faktoren als Unfallursache in Betracht kommen könnten. Aufgrund des Erfahrungssatzes, dass niemand ohne vorherige Ermüdungsanzeichen am Steuer einschläft und aufgrund der Aussage des Bekl gegenüber den aufnehmenden Polizeibeamten besteht für das Gericht kein Zweifel daran, dass für den Bekl - trotz des ausreichenden Schlafes - Müdigkeitserscheinungen erkennbar waren.

Die Teilnahme am Verkehr trotz dieser Anzeichen ist in besonderem Maße sorgfaltswidrig. Die Sorgfaltsanforderungen steigen mit der Gefahrenträchtigkeit eines Verhaltens. Es ist objektiv pflichtwidrig, am Straßenverkehr teilzunehmen, wenn deutliche Anzeichen der Ermüdung auftreten. Denn ein ermüdeter Fahrer muss damit rechnen, dass er infolge eines Sekundenschlafes die Kontrolle über sein Fahrzeug verliert und es dadurch zu erheblichen Schäden kommen kann. Dies hat bei Lkw wegen deren Masse und Gewicht besondere Bedeutung. Den Bekl trifft auch ein subjektives Verschulden. Für die Gefahren, die mit der Müdigkeit am Steuer verbunden sind, hätte der Bekl als Berufskraftfahrer besonders sensibilisiert sein müssen. Das Unfallrisiko musste sich gerade ihm auf Grund seiner individuellen gesundheitlichen Situation aufdrängen. Denn der Bekl hatte Kenntnis von der Verkrümmung seines Atemweges. Auch wenn hiermit keine akuten Beeinträchtigungen verbunden waren, hatte er immerhin Veranlassung gehabt, ihretwegen einen Arzt aufzusuchen ...

                                                    Home           Aktuelles            Veranstaltungen          Selbsthilfen          Schlaflabore          Sprechstunden     Kontakt