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Auszüge aus den Gründen:
... Der Kl steht ein Anspruch auf
Schadensersatz aus übergegangen Recht nach § 823
Abs. 1 BGB, § 67 VVG, § 15 Abs. 2 AKB zu.
1. Zum Schadensersatz ist nach §
823 Abs. 1 BGB verpflichtet, wer vorsätzlich oder
fahrlässig das Eigentum eines anderen verletzt. Der
Bekl hat schuldhaft einen Sachschaden am Lkw
verursacht, der der E- Spedition GmbH gehörte.
Hierfür hat er grundsätzlich voll einzustehen. Eine
Korrektur des Haftungsumfanges aufgrund einer
Überlagerung des Deliktrechts durch die
arbeitsrechtlichen Grundsätze über den
innerbetrieblichen Schadensausgleich kommt nicht in
Betracht. Danach kann die Haftung des Arbeitnehmers,
der den Arbeitgeber bei einer - auch nicht
gefahrgeneigten - betrieblichen Tätigkeit schädigt,
beschränkt sein, selbst wenn dem Arbeitnehmer grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt (Palandt, BGB, 61.
Aufl., § 611 Rn 156 ff.), im vorliegenden Fall ist
jedoch nicht ersichtlich, dass der Bekl Arbeitnehmer
der E-Spedition GmbH war.
2. Die Kl kann nach § 67 VVG aus
dem deliktischen Anspruch der VN gegen den Bekl
vorgehen. Nach dieser Vorschrift gehen Forderungen aus
dem Schadensfall kraft Gesetzes auf den VR über,
soweit dieser dem VN den Schaden ersetzt. Denn durch
den Eintritt der Versicherung soll der Schädiger
nicht entlastet werden.
Zwischen den Parteien steht nunmehr
außer Streit, dass die Kl Ersatzleistungen an die VN
erbracht hat, die die Klagesumme überschreitet.
3. Die Haftung des Bekl ist nicht
durch § 15 Abs. 2 AKB ausgeschlossen. Dem
Versicherungsverhältnis zwischen der Kl und der
E-Spedition GmbH lagen die Allgemeinen Bedingungen
für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zugrunde. Danach
können Ersatzansprüche des VN, die nach § 67 VVG
auf den VR übergegangen sind, gegen den berechtigten
Fahrer nur geltend gemacht werden, wenn von ihnen der
Versicherungsfall vorsätzlich oder grobfahrlässig
herbeigeführt worden ist. Grobe Fahrlässigkeit liegt
vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in
besonders schwerem Maße verletzt wird, schon
einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht
angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im
gegebenen Fall jedem einleuchten musste.
Während der Maßstab der einfachen
Fahrlässigkeit ein ausschließlich objektiver ist,
sind bei der groben Fahrlässigkeit auch subjektive,
in der Individualität des Handelnden begründete
Umstände zu berücksichtigen (Palandt, a.a.O., § 277
Rn 2).
Dem Bekl fällt grobe
Fahrlässigkeit zur Last. Denn er hat am Verkehr
teilgenommen, obwohl er damit rechnen musste, dass er
infolge eines Sekundenschlafes die Kontrolle über
sein Fahrzeug verlieren würde. Zwar hatte der Bekl
vor Fahrtantritt ausreichend geruht, nämlich etwa 11
Stunden. Gleichwohl kann er nicht mit seinem Einwand
gehört werden, er habe vor dem Unfall keine Anzeichen
der Übermüdung bemerkt. Denn es besteht ein
Erfahrungssatz, dass ein Kraftfahrer, bevor er am
Steuer seines Fahrzeugs einschläft, stets deutliche
Zeichen der Ermüdung (Prodromalerscheinungen)
wahrnimmt oder wenigstens wahrnehmen kann (OLG
Frankfurt NJW-RR 1993, 102f.; OLG Naumburg OLG-Report
2001, 28f.). Die Müdigkeit kündigt sich durch
schwere Glieder, Gähnen, nachlassende Konzentration
oder herabfallende Augenlider an.
Das Gericht verkennt nicht, dass
das Einschlafen am Steuer dem Kraftfahrer im Regelfall
zum einfachen Verschulden gereicht, aber dass die
Feststellung der groben Fahrlässigkeit voraussetzt,
dass der Fahrer sich über Bedenken hinweggesetzt hat,
die sich jedem in seiner Lage Befindlichen geradezu
aufgedrängt hätte (BGH NJW 1974, 948, 949). In casu
liegen solche besonderen Umstände vor. Einen
schlagartig eintretenden Sekundenschlaf hält das
Gericht nach eigener Sachkunde für ausgeschlossen;
der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf
es nicht. Der Bekl hat unstreitig nach dem Unfall den
aufnehmenden Polizeibeamten gegenüber eingeräumt,
dass er eingenickt sei. Der Behauptung des Bekl, er
habe gegenüber den Beamten schockbedingt lediglich
Vermutungen über die Unfallursache geäußert, mag
das Gericht keinen Glauben schenken. Es muss davon
ausgegangen werden, dass der Bekl sich zu diesem
Zeitpunkt noch im Einzelnen an den Unfallhergang
erinnern und diesen auch zutreffend schildem konnte.
Es ist keine Erklärung dafür ersichtlich, weshalb
sich die Erinnerung des Bekl nunmehr - einige Zeit
nach dem Unfall - so gebessert haben soll, dass er
Prodromalerscheinungen mit Sicherheit ausschließen
kann. Der Bekl behauptet selbst nicht, dass andere
Faktoren als Unfallursache in Betracht kommen
könnten. Aufgrund des Erfahrungssatzes, dass niemand
ohne vorherige Ermüdungsanzeichen am Steuer
einschläft und aufgrund der Aussage des Bekl
gegenüber den aufnehmenden Polizeibeamten besteht
für das Gericht kein Zweifel daran, dass für den
Bekl - trotz des ausreichenden Schlafes -
Müdigkeitserscheinungen erkennbar waren.
Die Teilnahme am Verkehr trotz
dieser Anzeichen ist in besonderem Maße
sorgfaltswidrig. Die Sorgfaltsanforderungen steigen
mit der Gefahrenträchtigkeit eines Verhaltens. Es ist
objektiv pflichtwidrig, am Straßenverkehr
teilzunehmen, wenn deutliche Anzeichen der Ermüdung
auftreten. Denn ein ermüdeter Fahrer muss damit
rechnen, dass er infolge eines Sekundenschlafes die
Kontrolle über sein Fahrzeug verliert und es dadurch
zu erheblichen Schäden kommen kann. Dies hat bei Lkw
wegen deren Masse und Gewicht besondere Bedeutung. Den
Bekl trifft auch ein subjektives Verschulden. Für die
Gefahren, die mit der Müdigkeit am Steuer verbunden
sind, hätte der Bekl als Berufskraftfahrer besonders
sensibilisiert sein müssen. Das Unfallrisiko musste
sich gerade ihm auf Grund seiner individuellen
gesundheitlichen Situation aufdrängen. Denn der Bekl
hatte Kenntnis von der Verkrümmung seines Atemweges.
Auch wenn hiermit keine akuten Beeinträchtigungen
verbunden waren, hatte er immerhin Veranlassung
gehabt, ihretwegen einen Arzt aufzusuchen ...
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